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0172-4966000

NiSV

Laserschutzbeauftragte/r nach TROS und OstrV​

Laserschutzbeauftragte/r nach TROS und OstrV​
Gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) und den daraus abgeleiteten Technischen Regeln (TROS), ist es Vorschrift, dass ein Betrieb, welcher mit Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 arbeitet eine/n Laserschutzbeauftrage/n hat.

Darunter fallen:

Als Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken im Sinne der Verordnung gilt jede “Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, Früherkennung von Krankheiten, Schwangerschaftsvorsorge oder med. Forschung dient”.

Personen, die die Anlagen zu nichtmedizinischen Zwecken einsetzen, müssen gleichzeitig nachweisen, dass sie über die erforderliche Fachkunde verfügen. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von berechtigten Personen, die in diesem Kontext Behandlungen mit Lasereinrichtungen oder intensiven Lichtquellen (IPL) durchführen dürfen, werden in §§ 4-5 und Anlage 3 Teil A–C der NiSV festgelegt.

Falls der Betreiber (der oft auch gleichzeitig Arbeitgeber ist) diese Qualifikation nicht selbst besitzt, kann auch eine Mitarbeiterin, bzw. ein Mitarbeiter nach der Absolvierung des Kurses als Laserschutzbeauftragte/r bestimmt werden.

Bei Nichtbeachten drohen dem Betreiber der Anlagen Bußgelder.

Mehr dazu erfährst du im Kursmodul.